Ingenieurbüro für Bauwesen
München-Starnberg
Dipl. Ing. (FH) Karl R. Pletzer
öffentlich bestellt und vereidigt
Telefon 089/86 36 98 38
Telefax 089/86 36 98 39
E-Mail
Reismühler Str. 16A, 82131 Gauting

Bauabnahmen

Im Rahmen meiner Tätigkeiten führe ich sachkundige Abnahmen durch. Dabei handelt es sich um:

Abnahme von Bauleistungen

Bauarbeiten sind nach Fertigstellung der Leistungen abzunehmen. Die rechtliche Grundlage hierfür bietet das Werkvertragsrecht im BGB, hier §640, der Bauvertrag und auch DIN 1961(d.h. Teil B der VOB, das ist die "Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen").
Sofern Sie nicht selbst der Fachmann sind, empfehle ich Ihnen jegliche Bauarbeiten durch einen Sachverständigen abnehmen zu lassen.

Abnahme von Wohneigentum
(Sondereigentum in Wohnanlagen bzw. Abnahme von Wohnhäusern)

Insbesondere bei der Übernahme von Wohneigentum ist für den Käufer die fachkundige Unterstützung durch einen Sachverständigen zu empfehlen. Damit wissen Sie bereits bei Übernahme des Objekts, ob die Ausführung den üblichen Anforderungen entspricht.
Zur Prüfung auch der vertraglichen Anforderungen empfehle ich die Vorlage der Verkaufsbaubeschreibung beim Sachverständigen vor der Abnahmebegehung.

Abnahme von Gemeinschaftseigentum

Die erste Abnahme des Gemeinschaftseigentums von Wohnanlagen wird nach vollständiger Fertigstellung der Arbeiten durchgeführt. Als Wohnungskäufer sind Sie anteiliger Eigentümer und können an der Abnahme des Gemeinschaftseigentums teilnehmen. Die Abnahme wird durchgeführt durch einen von der Hausverwaltung vorgeschlagenen Sachverständigen.
Zum Ende der Gewährleistung, d.h. fünf Jahre nach der Baufertigstellung, wird eine Nachbegehung durchgeführt, um die zwischenzeitlich aufgetretenen Mängel festzustellen.
Die Abnahme wird durch einen Sachverständigen Ihres Vertauens durchgeführt.

Abnahme von Gewerbeflächen

Zusätzlich zu den Abnahmen der Bauleistungen nach der Fertigstellung und am Gewährleistungsende, wie sie vorstehend beschrieben sind, sollte eine Abnahme von Gewerbeflächen zur Sicherheit der Vertragspartner zu Beginn und zum Ende der Nutzung durchgeführt werden.

Rechtsgrundlage für die Abnahme der Bauleistungen:

Mangelbegriff nach BGB §633 Sach- und Rechtsmangel

Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln:
Wenn es sich nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

Mangelbegriff nach §13 VOB "Mängelansprüche"
(Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen)

Nach VOB Teil B gilt zusätzlich (= DIN 1961 "Allgemeine Vertragsbedingungen"):
Die Leistung ist zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.